Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(in der Folge kurz „Bedingungen“ genannt)

Stand Februar 2010*

 

1. Allgemeines:

Für alle unsere Lieferungen einschließlich aller Folgegeschäfte gelten ausschließlich unsereLieferungs- und Zahlungsbedingungen. Soweit sie keine Regelung enthalten, gilt die gesetzliche Regelung. Die Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht gesondert widersprechen. Die Ausführung oder Entgegennahme vertraglicher Leistungen durch uns enthält keine Anerkennung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Unsere Rechnung gilt gleichzeitig als Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen. Der Besteller erkennt diese Bedingungen an, falls er nicht binnen 3 Tagen nach Empfang der Rechnung widerspricht. Sie gelten bei Bestehen eines Abschlusses sofort, sonst spätestens mit dem Empfang der Ware als angenommen. Angestellte unterhalb der Ebene von Geschäftsführern und Prokuristen sind nicht berechtigt, eigenmächtig von den nachfolgenden Bedingungen abweichende individuelle Vereinbarungen zu treffen; ihre Vertretungsmacht ist insoweit beschränkt. Die Wirksamkeit derartiger Abweichungen ist abhängig von der Zustimmung zumindest eines Prokuristen. Mit Zusendung der Rechnung und Auftragsbestätigung ist die Benachrichtigung erfolgt, dass zweckbestimmte personenbezogene Daten des Käufers von uns gespeichert werden.

Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Bundes-Datenschutzgesetzes.

2. Lieferfrist:

Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung der Rechnung und Auftragsbestätigung. Die Sendung geht von der Absendung an auf Gefahr des Käufers. Alle außerhalb des Machtbereichs des Verkäufers liegenden Tatsachen, z. B. Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt befreien ihn für die Dauer der Behinderung, oder nach seiner Wahl auch endgültig, für den nicht erfüllbaren Teil von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche aufgrund des Rücktritts zustehen. Überschreitet die Lieferverzögerung einen Zeitraum von einem Monat, so steht sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer der Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Lieferungsstörung betroffenen Menge zu. Weitere Ansprüche entstehen nicht. Bei Abschlusskäufen sind wir berechtigt, die Abschlussmenge über den gesamten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Der Käufer kann Teillieferungen nicht ablehnen.

3. Preise:

Die Preise gelten ausschließlich Mehrwertsteuer. Es gelten stets die Preise und Bedingungen der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Liste, falls nicht Festpreise vereinbart sind. Alle Angebots und Verkaufspreise basieren auf den jeweiligen Gestehungskosten; sollten sich diese ändern, so bleibt vorbehalten, diejenigen Preise zu berechnen, die sich am Tage der Lieferung ergeben. Maßgebend für die Berechnung sind die in der Fabrik des Lieferanten festgestellten Liefermengen. Alle Preise gelten ab Werk und bei Lagerverkäufen ab Lager. Einfärbungen von Beizen, Lacken und Grundierungen erfordern außer einem Preisaufschlag auch einen Zuschlag von EUR 25,– pro Rezepturanfertigung. Frachtgutschrift erfolgt, wenn mindestens für EUR 500,- CLOU Preislisten-Artikel in einer Sendung bezogen werden, oder für den Fall, dass die im Zeitpunkt der Lieferung gültige Liste eine Frachtgutschrift zu anderen Bedin gungen zulässt. Für Aufträge unter einem Netto-Auftragswert von EUR 50,- wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 10,- berechnet. Alle Lieferungen erfolgen unversichert auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn Franko lieferung oder fob- oder cif-Lieferung vereinbart ist.

4. Verpackung:

Der Versand geschieht in geeigneten lizensierten Verpackungen.

5. Zahlungsbedingungen:

Unsere Rechnungen sind zahlbar rein netto Kasse innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Käufers Lasten und sind sofort bar zu bezahlen. Bei Zielüberschreitungen oder Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Alle Forderungen, einschließlich laufender Wechsel, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, noch aus ste hende Lieferungen zu anderen Zahlungsbedingungen, z.B. Vorkasse oder Sicherheits leistung, auszuführen oder vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, der 15% beträgt für bereits aufgewandte Spesen, entgangenen Gewinn und Ver treterprovision. Wir können in diesem Falle auch die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

 

6. Eigentumsvorbehalt:

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus der weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder ohne Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist veräußern.Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß der Absätze 2 und 3 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

 

7. Erfüllungsort – Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist im Rahmen der gesetzlichen Grundsätze für beide Vertragsteile Offenbach a. M. Dies gilt auch für das Mahnverfahren und für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess; wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs auch an Dritte weiterzugeben.

 

8. Gewährleistung:

Die Abnahme des Gegenstandes des Kaufs schließt alle Gewährleistungsansprüche aus, soweit bei der Abnahme nicht ein Vorbehalt erklärt oder bestimmte Mängel angezeigt sind. Eine vorbehaltlose Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb 3 Tagen nach der Inbesitznahme der Sendung schriftlich unter Angabe der Gründe eine Rüge erklärt hat. Mängel, die auch bei sorgfältigster Untersuchung nicht festgestellt werden können, müs sen sofort nach der Entdeckung des Mangels, (spätestens innerhalb 3 Monaten nach der Lieferung) gerügt werden. Im anderen Falle sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Alle Ansprüche anderer Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vor. Aufgrund von Mängeln entstandene Schadensersatzansprüche verjähren spätestens 6 Monate nach dem Tag der Lieferung. Eine Garantieleistung für die mit unseren Materialien erfolgte Oberflächenbehandlung kann nicht übernommen werden, da wir keinen Einfluss auf die sachgerechte Verarbeitung haben. Beanstandungen sind auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von der Lieferfirma bezogen oder von ihr zur Anwendung empfohlen sind oder die nicht gemäß den von der Lieferfirma gegebenen  Verarbeitungshinweisen verwendet wurden. Produktempfehlungen der Lieferfirma entbinden den Käufer nicht davon, eigenverantwortlich zu prüfen, ob sich das Erzeugnis für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet. Bei Lieferung nach Muster kann eine Garantie für absolute Farbgleichheit nicht übernommen werden. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und Sonderausarbeitungen erfolgt unverbindlich. Sie erfüllt weder Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag noch wird dadurch ein gesondertes Rechtsverhältnis begründet. Außer für den Fall groben Verschuldens oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes ist im Übrigen daher eine Haftung ausgeschlossen. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, so ist diese für Sachschäden auf eine Haftungssumme von (€ 2.500,–) begrenzt. Mit der Inanspruchnahme einer Fachberatung erkennt der Kunde vorstehende Bedingungen an.

 

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